Inkassodienstleistungen sind in Deutschland Rechtsdienstleistungen. Ihre geschäftsmäßige Erbringung ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Die Alim Inkasso Solutions GmbH mit Sitz in Dietzenbach ist für Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und bearbeitet Forderungen im Auftrag von Gläubigern.

Kurz eingeordnet

Alim Inkasso ist im Regelfall nicht selbst der ursprüngliche Gläubiger einer Forderung. Das Unternehmen wird von Gläubigern mit der rechtlichen Bearbeitung und Einziehung offener Forderungen beauftragt.

1. Wer ist Alim Inkasso?

Die Alim Inkasso Solutions GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in Dietzenbach. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 55111 eingetragen. Geschäftsführer ist Julian Kühne.

Gegenstand der Tätigkeit ist insbesondere die Bearbeitung und Einziehung fremder Forderungen als registrierter Inkassodienstleister. Dabei handelt Alim Inkasso auf Grundlage eines Auftrags des jeweiligen Gläubigers. Das ursprüngliche Vertrags- oder Schuldverhältnis besteht grundsätzlich zwischen dem Gläubiger und der in Anspruch genommenen Person.

2. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Nach § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen registrierte natürliche und juristische Personen aufgrund besonderer Sachkunde unter anderem Inkassodienstleistungen erbringen. Die Registrierung erfolgt beim Bundesamt für Justiz.

Seit dem 1. Januar 2025 führt das Bundesamt für Justiz das Rechtsdienstleistungsregister. Dort können registrierte Rechtsdienstleister öffentlich eingesehen werden. Die Registereinsicht ist gesetzlich zur Information von Rechtsuchenden, Rechtsverkehr und öffentlichen Stellen vorgesehen und unentgeltlich möglich.

Offizielle Prüfmöglichkeit

Registrierung selbst überprüfen

Die Registrierung von Alim Inkasso kann über das vom Bundesamt für Justiz geführte Rechtsdienstleistungsregister überprüft werden. Auf der amtlichen Seite steht die Registersuche für registrierte Rechtsdienstleister zur Verfügung.

Zum Rechtsdienstleistungsregister beim BfJ

3. Was bedeutet die Registrierung?

Die Registrierung nach dem RDG ist die gesetzliche Grundlage dafür, Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleistung zu erbringen. Das Gesetz stellt hierfür Anforderungen an die Registrierung und die erforderliche Sachkunde. Bei juristischen Personen ist zudem mindestens eine qualifizierte Person zu benennen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Das Bundesamt für Justiz ist nicht nur für Registrierungen, Änderungen und Löschungen zuständig. Es nimmt im Rahmen des RDG auch gesetzlich vorgesehene Aufsichtsaufgaben gegenüber registrierten Rechtsdienstleistern wahr.

4. Welche Rolle hat Alim Inkasso gegenüber dem Gläubiger?

Ausgangspunkt eines Inkassoverfahrens ist eine Forderung, die ein Gläubiger gegenüber einer anderen Person oder einem Unternehmen geltend macht. Beauftragt der Gläubiger Alim Inkasso, übernimmt das Unternehmen die weitere Forderungsbearbeitung im Rahmen des erteilten Mandats und der gesetzlichen Befugnisse.

Alim Inkasso wird dadurch grundsätzlich nicht zum ursprünglichen Vertragspartner des Schuldners. Alim Inkasso hat gegenüber dem Schuldner keine Ware verkauft, keine Dienstleistung erbracht und die der Forderung zugrunde liegenden Vertrag nicht selbst geschlossen. Die Rolle von Alim Inkasso liegt allein in der rechtlichen Bearbeitung und Durchsetzung der vom Auftraggeber geltend gemachten Forderung. Die Tätigkeit ist in diesem Punkt mit derer, eines Rechtsanwalts vergleichbar. Alim Inkasso vertritt gegenüber dem Schuldner im Auftrag des Gläubigers dessen Interessen.

5. Welche Tätigkeiten umfasst Inkasso?

Die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters beschränkt sich nicht auf den Versand von Zahlungsaufforderungen. Je nach Sachverhalt und Verfahrensstand kann die Bearbeitung unter anderem umfassen:

  • die außergerichtliche Geltendmachung offener Forderungen,
  • die Kommunikation mit Schuldnern und Auftraggebern,
  • die Bearbeitung von Einwendungen gegen eine Forderung,
  • die Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Stundungen,
  • die weitere rechtliche Forderungsbearbeitung,
  • das gerichtliche Mahnverfahren im gesetzlich zulässigen Umfang sowie
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im gesetzlich zulässigen Umfang, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

Welche Schritte im Einzelfall erforderlich und zulässig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt, dem Verfahrensstand und den gesetzlichen Vorgaben.

6. Warum schreibt Alim Inkasso eine Person an?

Eine Kontaktaufnahme erfolgt, wenn Alim Inkasso mit der Bearbeitung einer offenen Forderung beauftragt wurde. Gegenüber Privatpersonen sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz für die erste Geltendmachung einer Forderung konkrete Informationspflichten vor. Dazu gehört insbesondere die Angabe des Auftraggebers und des Forderungsgrundes.

Der jeweilige Gläubiger wird daher in den Inkassoschreiben bezeichnet. Die Einschaltung eines Inkassodienstleisters ändert nicht automatisch die Person des ursprünglichen Gläubigers.

7. Was gilt, wenn eine Forderung bestritten wird?

Einwendungen gegen Bestand, Höhe oder Entstehung einer Forderung können gegenüber Alim Inkasso vorgebracht werden und werden im Rahmen der Fallbearbeitung geprüft. Je nach Inhalt des Widerspruchs kann es erforderlich sein, Vertragsunterlagen, Bestell- oder Leistungsnachweise einzusehen, ergänzende Informationen des Auftraggebers einzuholen und die vorgebrachten tatsächlichen oder rechtlichen Einwendungen im konkreten Einzelfall zu bewerten.

Ein Widerspruch führt dabei nicht automatisch dazu, dass ein Inkassoverfahren gestoppt, eingestellt oder beendet wird. Er bedeutet zunächst, dass der Schuldner die geltend gemachte Forderung ganz oder teilweise bestreitet. Können die erhobenen Einwendungen die Forderung nach Prüfung aus Sicht von Alim Inkasso und des Auftraggebers nicht entkräften, kann die Forderung weiterhin geltend gemacht werden.

Das Bestreiten einer Forderung kann Auswirkungen auf die Geschäftsgebühr haben

Für Inkassodienstleistungen gelten besondere gebührenrechtliche Regelungen. Bei einer unbestrittenen Forderung ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG grundsätzlich auf einen Gebührensatz von 0,9 begrenzt, soweit die Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder besonders schwierig ist. Diese besondere Begrenzung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer unbestrittenen Forderung regelmäßig keine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit tatsächlichen oder rechtlichen Einwendungen des Schuldners erforderlich ist.

Wird eine Forderung dagegen substantiiert bestritten, kann eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Bearbeitung erforderlich werden. Die Prüfung der vorgebrachten Einwendungen, die Auswertung von Vertrags- und Leistungsunterlagen, die Rücksprache mit dem Auftraggeber und die rechtliche Bewertung des Sachverhalts können einen erheblich höheren Bearbeitungsaufwand verursachen. Für eine solche streitige Tätigkeit gilt die besondere Begrenzung für unbestrittene Inkassoforderungen nicht mehr. Bei einer entsprechenden inhaltlichen Bearbeitung kann daher insbesondere eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt sein.

Aus diesem Grund sollten Schuldner eine Forderung vor Erhebung eines Widerspruchs zunächst sorgfältig prüfen und konkrete Einwendungen möglichst nachvollziehbar und begründet vortragen. Selbstverständlich sollen berechtigte Einwendungen geltend gemacht werden. Ein rein vorsorgliches oder pauschales Bestreiten einer tatsächlich bestehenden Forderung kann jedoch zusätzlichen Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand auslösen, ohne dass hierdurch die Forderung selbst entfällt.

Pauschale und KI-generierte Widersprüche können den Prüfungsaufwand erheblich erhöhen

Alim Inkasso beobachtet zunehmend Widerspruchsschreiben, die aus Mustervorlagen oder mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Insbesondere KI-generierte Schreiben enthalten teilweise eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwendungen, ohne hinreichend danach zu unterscheiden, welche davon auf den konkreten Sachverhalt überhaupt zutreffen.

So werden mitunter vorsorglich unterschiedliche und teilweise miteinander nicht vereinbare Argumentationen vorgebracht, beispielsweise zum Vertragsschluss, zur Anfechtung, zum Widerruf, zur Leistungserbringung, zur Höhe der Forderung, zu datenschutzrechtlichen Fragen oder zu vermeintlichen strafrechtlichen Gesichtspunkten. Auch wenn einzelne Ausführungen erkennbar aus allgemeinen Textbausteinen übernommen wurden, müssen die konkret erhobenen Einwendungen im Rahmen der Fallbearbeitung daraufhin geprüft werden, ob sie für den jeweiligen Anspruch tatsächlich erheblich sind.

Ein umfangreiches Widerspruchsschreiben führt deshalb nicht allein dadurch zu einer besseren Rechtsposition des Schuldners, dass möglichst viele Einwendungen erhoben werden. Im Gegenteil kann eine Vielzahl pauschaler oder für den konkreten Fall nicht einschlägiger Argumente einen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand verursachen, weil auch diese Einwendungen gesichtet, eingeordnet und gegebenenfalls anhand der Vertrags- und Leistungsunterlagen überprüft werden müssen.

Alim Inkasso sieht daher pauschale Empfehlungen kritisch, einer Inkassoforderung zunächst grundsätzlich zu widersprechen und erst anschließend zu prüfen, ob hierfür überhaupt ein tatsächlicher oder rechtlicher Grund besteht. Gleiches gilt für automatisiert erzeugte Widerspruchsschreiben, die ohne ausreichende Kenntnis des konkreten Vertragsverhältnisses möglichst viele denkbare Einwendungen zusammenstellen.

Eine sachgerechte Auseinandersetzung sollte vielmehr auf den konkreten Sachverhalt ausgerichtet sein: Wurde ein Vertrag geschlossen? Welche Leistung wurde vereinbart? Wurde sie erbracht? Welche Zahlungen wurden bereits geleistet? Und welcher konkrete Umstand soll der geltend gemachten Forderung entgegenstehen? Berechtigte und nachvollziehbar begründete Einwendungen können auf diese Weise gezielt geprüft werden, ohne unnötigen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand zu verursachen.

8. Abgrenzung zwischen Gläubiger und Inkassodienstleister

Für die rechtliche Einordnung eines Inkassofalls ist die Trennung der Rollen wesentlich: Der Gläubiger macht die zugrunde liegende Forderung geltend. Der Inkassodienstleister bearbeitet diese Forderung aufgrund einer Beauftragung. Einwendungen gegen den ursprünglichen Vertrag können deshalb den Bestand der Forderung betreffen, machen das Inkassounternehmen aber nicht selbst zum Anbieter der ursprünglichen Ware oder Dienstleistung.

Diese Unterscheidung ist insbesondere bei öffentlich diskutierten Forderungen wichtig, weil die Tätigkeit des Inkassodienstleisters und das Geschäftsmodell eines Auftraggebers rechtlich und tatsächlich getrennt zu betrachten sind.

Amtliche Grundlagen und weiterführende Informationen

Für die rechtliche Einordnung dieses Beitrags sind insbesondere die amtlichen Informationen des Bundesamts für Justiz und der aktuelle Gesetzestext des Rechtsdienstleistungsgesetzes maßgeblich.