FÜR SCHULDNER

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der

Alim Inkasso Solutions GmbH

1. Die Alim Inkasso Solutions GmbH verpflichtet sich die Forderung konsequent und mit allem nötigen Nachdruck zu bearbeiten
und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine
rasche Einbringung der Forderung zu gewährleisten.

2. Eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber abgerechnet und überwiesen.

3. Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsauftrag. Die Alim Inkasso Solutions
GmbH erhält vom Auftraggeber für seine Tätigkeit aus dem Inkassovertrag eine Vergütung analog dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Diese
notwendigen Inkassokosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Beitreibungs oder
Einbringungsmaßnahmen werden dem Schuldner gegenüber im Namen des Auftraggebers als Schadenersatz gemäß §§ 249 ff.
BGB geltend gemacht, sofern diese Kosten vom Schuldner verschuldet bzw. der Schuldner sich im subjektiven Zahlungsverzug
gemäß § 286 BGB befindet. Diese Inkassokosten werden dem Auftraggeber bis zum Abschluss des Inkassofalles gestundet und
hat der Auftraggeber diese Kosten bei Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht zu ersetzen.

4. Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie Vereinbarungen zwischen dem
Auftraggeber und dem Schuldner direkt, sind vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 7 Tagen an die Alim Inkasso Solutions
GmbH bekannt zu geben. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die nach der Frist entstandenen Inkassokosten.
Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, Direktzahlungen auf Verlangen der Alim Inkasso Solutions GmbH an diese
weiterzuleiten.

5. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, wird dem Schuldner die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten nicht
angerechnet. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner mittels Rechnungslegung bekannt
gegeben und ist von diesem spätestens zum nächstmöglichen Vorsteuerabzugstermin an die Alim Inkasso Solutions GmbH zu
zahlen. Diese Rechnungslegung, sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten
Gelder, gilt als Rechnungslegung gemäß § 666 BGB und besteht für die Alim Inkasso Solutions GmbH darüber hinaus bezüglich
der Inkassokosten keine Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, und wird insbesondere seitens des
Auftraggebers auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe
der Forderung an Dritte (Rechtsanwälte oder andere Inkassobüros) ohne schriftliches Einverständnis der Alim Inkasso Solutions
GmbH, sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen die aufgelaufenen Inkassokosten gemäß Punkt 3,
Gerichts und Anwaltskosten zu ersetzen. Bei Auftragsstorno innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung werden dem
Auftraggeber keine Kosten berechnet. Direktzahlungen oder Zahlungen sind kein Stornogrund.

7. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner übergebenen Forderung. Die Alim Inkasso Solutions GmbH ist ermächtigt,
nach eigenem Ermessen Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner abzuschließen.

8. Bei Durchführung der Aufträge haftet die Alim Inkasso Solutions GmbH nur für Schäden, die auf Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
der Alim Inkasso Solutions GmbH. Außerdem übernimmt die Alim Inkasso Solutions GmbH keine Haftung für eintretende
Verjährung und nimmt keine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vor.

9. Die Alim Inkasso Solutions GmbH behält sich gemäß § 367 Abs. 1 BGB die Möglichkeit vor, von geleisteten Zahlungen in
erster Linie die aufgelaufenen Kosten abzudecken. Bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit erhält Alim Inkasso Solutions
GmbH die beigetriebenen Verzugszinsen.

10. Gerichtliches Inkasso: (Mahnbescheidsverfahren, Klageverfahren)
Bei Durchführung eines gerichtlichen Mahn/Klageverfahrens hat der Auftraggeber auch im Falle der Uneinbringlichkeit der
Forderung, des Prozessverlusts, eines Vergleichs, eines Auftragsstornos oder von Direktzahlungen die Inkassokosten und die
Kosten des Rechtsstreits (Gerichtsgebühren, usw.) sowie sonstige Auslagen zu tragen.

11. Nachgerichtliches Inkasso: (Titulierte, verjährte und ausgebuchte Forderungen)
Bei Aufträgen über bereits gerichtlich betriebene oder verjährte Forderungen, sowie bei Weiterbearbeitung der von der Alim
Inkasso Solutions GmbH als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen, wird dem Auftraggeber eine
Erfolgsprovision in der Höhe von 20 % von allen, zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Geldern (auch von
Direktzahlungen laut Punkt 4), verrechnet.

12. Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis, dass die Alim Inkasso Solutions GmbH einen Rechtsanwalt im Zuge des
außergerichtlichen Mahnverfahrens mit der Erstellung und Versendung einer Anwaltsmahnung beauftragt.

13. Die Alim Inkasso Solutions GmbH ist berechtigt, zwecks Datenverarbeitung personenbezogene Daten unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die Alim Inkasso Solutions GmbH bewahrt nach
Aktenabschluss die Aktenstücke für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf, danach werden diese vernichtet.

14. Sondervereinbarungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand wird das
Landgericht Frankfurt am Main vereinbart.

15. Für das Auftragsverhältnis zwischen der Alim Inkasso Solutions GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

16. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden hiervon die übrigen
Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine
Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der
Parteienabsicht am nächsten kommt.

(Stand 12/2022)

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