Nach Auftragserteilung erhält der Schuldner das erste Mahnschreiben, welcher eine tagesaktuelle Forderungsaufstellung aller Ansprüche zu entnehmen ist.
Auf das erste Mahnschreiben kann der Schuldner verminderte Inkassogebühren zahlen. Zahlt er nicht entsteht für eine erneute Zahlungsaufforderung die volle Inkassogebühr.
Unmittelbar nach Zahlungseingang wird das Verfahren abgerechnet und der (Teil-)/Betrag der Forderung an Sie ausgezahlt. Sofern eine Restforderung besteht, wird diese automatisch nachverlangt.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihre Schuldner vor Beauftragung in Verzug setzen. Wenn Ihre Rechnung ein klares und nach einem Kalendertag zu berechnendes Zahlungsziel hat, tritt der Verzug nach Ablauf dieser Zahlungsfrist automatisch in den Verzug ein. Sollten Sie kein Zahlungsziel setzen, müssen Sie den Verzug anderweitig regeln. Dies kann auf zwei verschiedene Arten geschehen. Entweder, Sie versehen Ihre Rechnungen mit dem Zusatz, dass der zur Zahlung verpflichtete spätestens nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät, oder Sie fordern den Schuldner nach Rechnungstellung mittels Erinnerung oder Mahnung zur Zahlung auf. Hierdurch wird der Schuldner ebenfalls in Verzug gesetzt. Erst wenn der Verzug eingetreten ist, ist die Inkassogebühr vom Schuldner zu erstatten. Im außergerichtlichen Mahnverfahren gewähren wir den Schuldnern an ihre nachzuweisenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasste Ratenzahlungen. Dies führt langfristig zur schnelleren Befriedigung der Auftraggeber. Aber auch Stundungen werden gewährt, wenn sich hieraus eine Vollzahlung oder angemessen hohe Teilzahlungen ableiten lassen. Kontrolle über seine Finanzen zu erlangen, heißt seine Finanzen planbar zu machen. Hierbei unterstützen wir die Schuldner weitestgehend.
Sofern beauftragt, beantragen wir das gerichtliche Mahnverfahren. In der Folge wird dem Schuldner ein Mahnbescheid zugestellt, gegen welchen er innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen könnte.
Erhebt der Schuldner Widerspruch, kontaktieren wir den Schuldner nochmals bis zu 2 mal außergerichtlich, um über den Sachverhalt eine Klärung herbei zu führen. Erfahrungsgemäß lassen sich so viele Gerichtsverfahren vermeiden.
Erfolgt kein Widerspruch oder wurde dieser vom Schuldner zurückgenommen, wird auf unseren Antrag hin der Vollstreckungsbescheid erteilt. Nach einer Wartefrist von 14 Tagen wird dieser rechtskräftig. Sofern beauftragt wird sodann die Vollstreckung eingeleitet
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Sollte der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben, Forderung wir diesen auf, hierüber eine Stellungnahme abzugeben. Erfolgt diese nicht, wird dem Schuldner das Klageverfahren angedroht. Es erfolgt sodann unter Absprache mit den Auftraggebern die Abgabe an einen Rechtsanwalt. Dies kann der Vertrauensanwalt unseres Auftraggebers oder ein Anwalt aus dem Netzwerk der Alim Inkasso sein.
Häufig treten die Schuldner jedoch vorher bereits mit uns in Kontakt. In der Regel, weil keine Einsicht für die Forderung besteht. Wir prüfen zunächst intern den Hinderungsgrund oder sprechen gegebenenfalls mit unseren Auftraggebern das wietere Vorgehen ab. Meist können wir bereits ohne Rücksprache feststellen, dass die Einwände der Schuldner unbeachtlich sind und lehnen diese ab, mit der Aufforderung, den Widerspruch zurück zu nehmen. In Folge dessen nehmen viele Schuldner den Widerspruch zurück und zahlen die Forderungssumme oder schließen eine Ratenzahlungsvereinbarung über den Schuldbetrag ab.
Nach Titulierung der Forderung ist die 14-tägige Einspruchsfrist abzuwarten. Erst danach wird, sofern kein Einspruch erfolgte, der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Zwar ist auch vorher aus dem Vollstreckungsbescheid als Versäumnisurteil zu vollstrecken, doch birgt dies das Risiko einer Zwangsvollstreckungsgegenklage, auf dessen kosten Sie als Auftraggeber im Falle des Unterliegens sitzen bleiben. Aus diesem Grund leiten wir Vollstreckungsmaßnahmen nur bei rechtskräftigen Titeln ein, sofern hier kein ausdrücklicher und schriftlich verfasster Auftrag des Gläubigers erteilt wird.
In Verzug geratene Schuldner haben die Beauftragung zu verantworten. Die Gebühren haben sie im Rahmen des Verzugsschadens zu erstatten.
Hierfür können Sie unser kostenloses Auftragsportal nutzen. Für große Unternehmen bieten wir auch Schnittstellen zur Datenübermittlung an. Weitere Infos finden Sie unter dem Reiter „Über Alim“
Im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche ermitteln wir die Anschrift des Schuldners. Geben Sie bei Auftragserteilung dennoch unbedingt die Ihnen letzte bekannte Adresse an.
Sofern ein Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners eröffnet wurde, stellt sich die Frage, ob dieses abgeschlossen ist und ob es vor Entstehen Ihrer Forderung eröffnet wurde. Eine Restschuldenfreiheitsbescheinigung erhalten Insolvente nur für die Forderungen bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch ist zu prüfen, ob trotz der Insolvenz Gelder zu zahlen sind, bspw. weil die Forderung in Verbindung mit einem Betrug steht,
Loggen Sie sich in Ihrem Auftragsportal ein und suchen Sie unter „Meine Aufträge“ nach dem entsprechenden Verfahren. Dort können Sie eine „Zahlung mitteilen“. Wird dies nicht gemacht, kann es sein, dass Sie weiter entstehende Inkassogebühren ab diesem Zeitpunkt selbst zu tragen haben.
Nein. Im Auftragsportal genügt die Angabe der Forderung. Wir empfehlen diese als Originalrechnung eingescannt hochzuladen.
Diese können Schuldner einsehen, was zur erhöhten Zahlungsbereitschaft führt.
Nein. Wir empfinden Telefoninkasso als unseriös und aufdringlich. Zum Schutze der Kundenbeziehung verzichten wir auf diese Methode. Im Übrigen haben telefonische Aussagen von Schuldnern keine Beweiskraft und stellen sich oft als „Hinhaltetaktik“ heraus.
Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (kurz RVG). Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Forderung. Um Auskunft über die Gebühr zu erhalten, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
In der Regel fordern wir den Schuldner direkt auf die Inkassogebühren zu zahlen. Solange stellen wir unseren Auftraggebern keine
Gebührenrechnung. Ggf. können verauslagte Kosten eingezogen werden.
Die Verarbeitung erfolgt nach Erteilung unmittelbar. Aufträge bis 16 Uhr gelangen noch in die Tagespost. Ab da an, laufen die Maßnahmen getaktet, sodass keine Zeit verloren geht, der Schuldner befindet sich somit immer innerhalb einer ihm gesetzten Frist.
Ja. Grundsätzlich bestehen die Forderungen weiter, auch wenn diese verjährt sind. Die Forderungen bestehen, sind aufgrund der Verjährung jedoch nicht durchsetzbar, jedoch nur, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt. Sie können einen Auftrag über verjährte Forderungen erteilen, müssen jedoch damit rechnen, dass Schuldner die Verjährungseinrede erheben und Sie die Kosten zahlen müssen. Meist sind Schuldner jedoch bereit die Forderung dennoch zu zahlen. Nur die wenigsten Schuldner erheben die Einrede der Verjährung. Das Chancen-Risiko-Verhältnis ist im Einzelfall zu prüfen. Sprechen Sie uns auf solche Fälle gerne im Vorfeld an.
Bereits erteilte Aufträge können Sie über das Auftragsportal unter „meine Aufträge“ stornieren. Die entstandenen Gebühren und Kosten werden Ihnen ggf. anschließend berechnet.