Zur Zahlung können Sie den
Betrag entweder überweisen,
oder eine alternative
Zahlungsmöglichkeit hier auf
der Website nutzen. Diese
finden Sie unter „JETZT BEZAHLEN“
Nach Zahlungseingang erhalten
Sie eine Zahlungseingangsbestätigung.
Dieser ist zu entnehmen, ob die
Forderung ausgeglichen wurde,
oder welcher Restbetrag
besteht.
Sind Sie sich nicht sicher, ob die Forderung korrekt ist, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
Prüfen Sie, ob der Gläubiger anspruchsberechtigt ist. Dies ist zunächst daran zu erkennen, ob Sie
diesen überhaupt zuordnen können. Prüfen Sie, ob Sie Leistungen von dem Gläubiger erhalten
haben, oder ihnen unbekannt ist.
Wenn Sie den Gläubiger einordnen konnten, weil Sie bei diesem zum Beispiel etwas bestellt haben,
prüfen Sie auf der Forderungsaufstellung den Anspruch. Dieser wird als „Hauptforderung“
ausgewiesen und enthält in der Regel eine Information wie „Rechnung 1234“.
Prüfen Sie in Ihren Unterlagen und Mails, ob Sie diese Rechnung bereits erhalten haben und
kontrollieren sie, ob diese Rechnung zuvor schon bezahlt wurde.
Haben Sie diese Rechnung noch nicht gezahlt, ist dies nicht weiter schlimm. Folgen Sie den
Anweisungen im Forderungsschreiben und zahlen Sie die offene Forderung über einen der zur
Verfügung gestellten Zahlungswege.
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Ja. Der verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB ist
vom Schuldner zu erstatten. Hierzu gehören z.B.
die Verzugszinsen, Kosten für
Zahlungsaufforderungen und auch die
Einschaltung eines Inkassounternehmens oder
Rechtsanwaltes
Theoretisch ja, doch praktisch macht dies wenig
Sinn. Auftraggeber informieren uns über den
Zahlungseingang, weshalb der Restbetrag in
Höhe der Inkassovergütung weiter eingefordert
werden würde. Ggf. erhöhen sich durch den
Aufwand die Inkassogebühren. Da wir berechtigt
sind, die Zahlungen für unsere Auftraggeber zu
empfangen, bitten wir Sie sämtliche Zahlungen
ausschließlich an uns zu richten.
Ja. Als Sozialleistungsempfänger sind Sie
dennoch verpflichtet, Rechnungen für
empfangene Güter und Leistungen zu bezahlen.
Beachten Sie unsere Hinweise weiter oben, zum
Thema „Kontrolle über die Finanzen erlangen“.
Der Status „Sozialhilfeempfänger“ schützt Sie
nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen. Bei
Zahlungsengpässen kontaktieren sie uns gerne.
Wir sind hilfsbereit und versuchen möglichst auf
Ihre Situation einzugehen. Signalisieren Sie auch
durch Ihre Kooperation unserem Auftraggeber,
dass Sie die Angelegenheit ernst nehmen. Das ist
die Grundlage für konstruktive Fortschritte.
Liegt eventuell ein Irrtum in der Person vor oder
wurde tatsächlich Ihre Identität rechtswidrig
genutzt, zeigen Sie dies bitte umgehend bei der
nächsten Polizeistation an und prüfen Sie, ob
eventuelle Ausweisdokumente fehlen, sperren
sie ggf. Kredit- und EC-Karten und ändern Sie
Ihre Passwörter in Online-Shops, E-Mail
Accounts und für soziale Medien.
Kontaktieren Sie uns außerdem schnellstmöglich
und klären Sie den Vorgang auf.
Die Inkassovergütung ist gesetzlich geregelt. Sie
entspricht der Vergütung eines Rechtsanwaltes
und findet sich daher im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Genaueres
hierzu finden Sie unter §13e Abs. 1 RDG in
Anlehnung an §§ 2, 13 RVG.
Sie erreichen uns schriftlich an:
Alim Inkasso
Postfach 12 12
63112 Dietzenbach
Per Mail an: info@aliminkasso.de
Telefonisch unter: +49 1579 2331002
Oder über das Kontaktformular auf
dieser Website.
Wenn Sie einer Forderung widersprechen möchten, nutzen Sie hierfür entweder das Kontaktformular, senden Sie eine E-Mail oder schicken Sie uns Ihre Widerspruchsbegründung schriftlich zu. Die Kontaktinformationen können Sie dem Forderungsschreiben entnehmen.
Klar. Wenn Sie eine Forderung gegenüber
jemandem haben, zum Beispiel ihrem
ehemaligen Vermieter, der die Kaution nicht
auszahlt, können Sie auch ein
Inkassounternehmen beauftragen. Eventuell
sind sie sogar im Besitz eines vollstreckbaren
Titels. Auch ein solches kann für Sie von einem
Inkassounternehmen vollstreckt werden. In
einem solchen Falle kontaktieren Sie uns gerne.